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Urheberrecht für Fotografie
Vor 100 Jahren war die Fotografie noch nicht als Kunstform anerkannt. Der Gesetzentwurf eines Urheberrechts für
Fotografie am 1. August 1902 kam einer Sensation gleich. Die Fotografie sollte aber nicht mit Werken der bildenden
Kunst gleichgestellt sein.
Seit ungefähr 1890 wurde in der damaligen Gesellschaft diskutiert, ob Fotografie Kunst sei oder nur mechanisches
Abbilden. Für bildende Künstler wie Auguste Rodin oder Heinrich Zille stellte die Fotografie nur eine Hilfsmethode dar,
die das Skizzieren im Freien oder aufwändiges Modellsitzen überflüssig machte. Viele Fotografen betrachteten dagegen
ihre Arbeit als eigenständige Kunstform. Der Wettstreit mit der Malerei sorgte dafür, dass die Fotografie des
ausgehenden 19. Jahrhunderts an Sorgfalt, Detailfreude und Stimmungsreichtum zuletzt kaum noch zu überbieten war.
Am 1. August 1902 veröffentlichte die Deutsche Reichsregierung deshalb den Gesetzentwurf
eines Urheberrechtes für Werke der Fotografie. Die damaligen Politiker wollten aber sehr wohl
einen Unterschied zwischen einem Gemälde und einer Fotografie herausgestellt sehen. Zwischen
Fotografie und bildender Kunst gebe es zwar viele Berührungspunkte, allerdings schaffe die
Fotografie nicht frei, sondern reproduziere Vorhandenes auf mechanischem Wege.
Erst fünf Jahre später wurde aus der Vorlage ein Gesetz. Am 9. Januar 1907 trat das „Gesetz
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie“ in Kraft. Am
22. Mail 1910 gab es die erste Neufassung. Demnach erhielten fotografische Aufnahmen einen
zehnjährigen Urheberrechtsschutz. Bildnisse lebender Menschen durften nur mit Einwilligung
des Abgelichteten veröffentlicht werden. Eine Ausnahme gab es damals wie heute für die
Abbildung von Personen der Zeitgeschichte (auf unserem Bild Kaiserin Elisabeth von
Österreich, besser bekannt als „Sisi“) .